Anwaltshonorar
Häufig wird gerade durch die rechtzeitige Inanspruchnahme einer Rechtsberatung verhindert, dass später unnötige weitere Kosten entstehen.
Vor der Vollmachtserteilung werden Sie von Mag. Harald Schuster in einem Erstberatungsgespräch gerne über die vorhersehbaren Kosten und die Möglichkeiten der Honorierung informiert.
Allgemein gibt es die folgenden Abrechnungsvarianten:
Honorarvereinbarung- Pauschalhonorar
Bei der Pauschalvergütung wird die gesamte Tätigkeit des Anwalts bis zum Abschluss der betreffenden Angelegenheit unabhängig vom konkreten Aufwand mit einer oder mehreren festen Beträgen vergütet.
Honorarvereinbarung- Stundensatz
Bei der Zeitvergütung erfolgt eine nachträgliche Abrechnung des tatsächlichen Aufwands auf der Basis eines vorher vereinbarten Stundensatzes. Insofern muss der Anwalt während des laufenden Mandats den zeitlichen Aufwand dokumentieren, um seinen Anspruch später substanziiert darlegen zu können.
Möglich ist auch eine Mischung aus beiden Vergütungsformen, bei der eine Pauschalsumme vereinbart wird, wobei unvorhergesehener Mehraufwand auf Stundensatzbasis verrechnet wird.
Abrechnung nach Tarif
Sofern keine anderslautende Honorarvereinbarung getroffen wurde, wird das Honorar durch das RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) geregelt, welches die Entlohnung von Rechtsanwälten in allen Zivilverfahren sowie in Teilen des Strafverfahrens (Privatanklageverfahren und Privatbeteiligungen) festlegt.
Alle andere Bereiche werden durch die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) geregelt. Die Allgemeinen Honorar-Kritierien ergänzen das Rechtsanwaltstarifgesetz in mehrfacher Hinsicht und bieten insbesondere Kritieren für die Entlohung im sonstigen Strafverfahren und im Verwaltungsverfahren.
Rechtsschutzversicherung
Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Rechtsanwaltskosten möglicherweise von Ihrer Versicherung übernommen.
Beachten Sie jedoch, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht automatisch alle Kosten für alle Arten von Gerichtsverfahren übernimmt. Die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung richtet sich nach Ihrem Versicherungsvertrag.
Auch gibt es gewisse Obliegenheiten, die Sie als Versicherungsnehmer haben, deren Nichtbeachtung zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führen kann. Dazu zählt die Obliegenheit Rechtsschutzfälle umgehend an die Rechtsschutzversicherung zu melden und um Rechtsschutzdeckung anzusuchen.
Informieren Sie unbedingt Rechtsanwalt Mag. Harald Schuster spätestens zu Beginn des ersten Termins über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung. Gerne übernimmt er dann für Sie die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, um die Kostendeckung der jeweiligen Rechtssache mit der Versicherung abzuklären. Im Deckungsfall wird er die Kostentragung mit der Rechtsschutzversicherung koordinieren und dieser über den Fortgang des Verfahrens Bericht erstatten.
Sonstige Kosten
Neben dem Rechtsanwaltshonorar können je nach Fallkonstellationen zusätzlich Gerichtsgebühren, Steuern, Abgaben, Übersetzungskosten, Kosten für einen Notar, etc. anfallen. Diese Kosten sind unabhängig vom Anwaltshonorar zu bezahlen.
Anwaltliche Erstberatung
Erstberatung mit Rechtsschutzversicherung
Bei MandantInnen mit Rechtsschutzversicherung ist eine kurze anwaltliche Erstberatung in der Dauer von bis zu 15 Minuten in der Regel durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung über die genauen Modalitäten und bringen Sie Ihre Versicherungsnummer zum Beratungstermin mit. Beachten Sie bitte auch, dass es für gewöhnlich keine freie Anwaltswahl beim Beratungsrechtsschutz gibt.
Erstberatung zum Fixpreis
Gerne können Sie mit der Kanzlei RA Mag. Harald Schuster, wenn Sie über keine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügen, eine anwaltliche Erstberatung von bis zu 30 Minuten gegen Bezahlung einer Erstberatungspauschale vereinbaren.